BfB Logo org neu
Unabhängige Wählervereinigung Bürger Für Brieselang e.V.
twitter.png facebook.png
Bürger für Brieselang

Online-Veranstaltung zu "Erschwernisgebühren" mit vielen Infos

Reichlich Informationen und immer noch ein paar offene Fragen gab es am vergangenen Dienstag, 20. Oktober zum Thema „Erschwernisgebühren" des Wasser- und Bodenverbandes“ (WBV). Rund 500 Grundstückseigentümer haben Ende September solche Gebührenbescheide erhalten. Bürger für Brieselang hatte zu einer Infoveranstaltung mit WBV-Geschäftsführer Peter Hacke geladen, und knapp 50 Interessierte über 28 verschiedene Zuwahlen waren dabei. Das Besondere: coronabedingt fand die Infoveranstaltung zum ersten Mal als Online-Videokonferenz statt. Es gab viele neue Informationen.

Zur Einführung erläuterte Peter Hacke die Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes sowie die rechtlichen Grundlagen für seine Tätigkeit und die Kostendeckung durch Beiträge und Gebühren. Konkret ging es am Dienstagabend um die zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn Hindernisse neben dem Graben den Einsatz großen Geräts unmöglich machen und daher teurer von Hand gemäht werden muss. Der Einsatz kleinerer Maschinen ist nach Auskundft Hackes geprüft worden, hat sich aber technisch nicht bewährt. Die durch die Handarbeit entstehenden Mehrkosten werden jetzt als "Erschwernisgebühren" den Anliegern aufgebrummt, die die Gartenhäuser, Zäune und sonstigen Bauwerke innerhalb eines 5-Meter-Streifens neben den Entwässerungsgräben zu verantworten haben. Dies macht pro Jahr und laufenden Meter 3,85 € aus.

Christian Achilles, Fraktionsvorsitzender von Bürger für Brieselang, erläuterte die Rechtslage, insbesondere den § 85 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Danach müssen Wasserverbände besondere Gebühren erheben, wenn eine sogenannte „Erschwernis“ verursacht wurde. Wie immer steckt der Teufel aber im Detail, nämlich in den beiden kleinen Worten „durch“ und „besonders“. Gemeint ist die durchaus strittige Frage, ob der Mehraufwand „durch“ das einzelne Bauwerk eines Anliegers verursacht wird und ihm daher zuzuordnen ist oder ob der WBV nicht ohnehin die Gräben von Hand bearbeiten müsste, weil auch andere Hindernisse im Wege stehen. Und rechtlich sehr fraglich ist auch die Frage, ob die grabennahe Bebauung mit regelmäßig weniger als fünf Metern Freifläche neben den Gräben „besonders“ oder in Brieselang nicht einfach ortsüblich ist. Achilles bezeichnete es als nicht sicher, ob der WBV die Gebühren tatsächlich erheben darf.

Erwartungsgemäß konnte am Dienstagabend hierzu kein abschließendes Ergebnis gefunden werden. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die strittigen Fragen wohl nur von einem Verwaltungsgericht verbindlich beantwortet werden können – woran übrigens auch der Wasser- und Bodenverband interessiert ist, denn eine eindeutige rechtliche Situation ist nicht nur für die Bürger angenehmer, sondern vereinfacht auch die Arbeit des Verbands. Denn wenn er Gebühren erheben kann, muss er dies auch tun. Wenn es hingegen rechtlich nicht zulässig ist, spart auch der WBV erheblich Arbeit und legt die Kosten über die allgemeinen Beiträge auf alle Verbandsmitglieder und damit auf alle Grundstückseigentümer um. Letzteres fänden alle Teilnehmer, einschließlich des Geschäftsführers des WBV, deutlich gerechter. Ändern kann das aber nur der Brandenburger Landtag durch eine Gesetzesänderung.

In der umfangreichen Bürgerfragestunde ging es um sehr grundsätzliche Themen – wie ist die Last der Grabenpflege zwischen den Anliegern und allen anderen Grundstückseigentümern zu verteilen – aber auch um sehr konkrete Fragen wie den Bestandsschutz älterer Bauwerke oder die Möglichkeit, die Grabenpflege selbst zu übernehmen (geht nicht!). Hacke betonte auf Nachfrage, dass nicht daran gedacht sei, von den Grundstückseigentümern die Räumung der 5-Meter breiten Streifen auf Privatgrundstücken zu fordern. Für viele war an diesem Abend die Information neu, dass man nach § 87 des Wassergesetzes eines Genehmigung benötigt, um innerhalb des 5-Meter-Streifens zu Gräben Hindernisse aufzustellen. Nur bei Bäumen und Strächern soll dies nicht gelten.

Wichtigstes Ergebnis des Abends für die Betroffenen: Wer der Meinung ist, sein Gebührenbescheid sei nicht in Ordnung, sollte binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen und erklären, was seiner Meinung nach falsch gemacht wurde. Der Verband wird dann diesen Einzelfall und diesen Bescheid nochmals prüfen und gegebenenfalls korrigieren. Die Grundsatzfragen aber („durch“ und „besonders“) können aber wohl nur durch Gerichtsentscheid geklärt werden. Diesen erreicht man vor dem Verwaltungsgericht Potsdam, wenn man innerhalb eines Monats nach Eingang eines ablehnenden Widerspruchsbescheides Klage einreicht. Das geht auch ohne Rechtsanwalt, ist aber nicht zu empfehlen. Der Geschäftsführer des WBV klärt mit seinem Verband, ob dieser bereit ist, nur einzelne Verfahren musterhaft zu führen und so lange die Vollziehung aller anderen Bescheide auf Eis zu legen. Bürger Für Brieselang will den Bürgermeister der Gemeinde beauftragen, sich als Mitglieder der Verbandsversammlung des WBV dafür einzusetzen.