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Unabhängige Wählervereinigung Bürger Für Brieselang e.V.
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Bürger für Brieselang

Was bedeutet eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge?

IMG 0991Die auf Landesebene beschlossene Abschaffung der Straßenausbaubeiträge hat auch Auswirkungen auf Brieselang. Zum Teil gibt es aber falsche Vorstellungen über die Wirkungen - auch weil interessierte Gruppen Falschmeldungen verbreiten. Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen. 

 

 

 

 

 

 

Bedeutet eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge, dass Anwohner niemals mehr für Straßenbau bezahlen müssen?

Nein, das bedeutet es nicht. Grundsätzlich muss man bei Straßenbau unterscheiden in die erstmalige Herstellung einer Straße (oder der Nebenflächen) einerseits und die Wiederherstellung andererseits. Die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bezieht sich ausschließlich auf die Wiederherstellung von Straßen oder Nebenanlagen. Bei der erstmaligen Herstellung werden Anwohner zu sog. Erschließungsbeiträgen herangezogen. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 127 BauGB. Dieser lautet:

§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

  1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
  2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
  3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
  4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Beim BauGB handelt es sich um ein Bundesgesetz, das der Landtag in Brandenburg gar nicht abschaffen kann. Eine Abschaffung ist auch nicht geplant. 

Warum werden Anwohner zur Mitfinanzierung bei der erstmaligen Herstellung herangezogen?

Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen gewinnen Grundstücke regelmäßig bei einer Erschließung deutlich an Wert. Es soll vermieden werden, dass Einzelnen Werte zuwachsen, die allein durch die Allgemeinheit finanziert werden. Zum anderen setzt die Benutzbarkeit eines Grundstücks die Erschließung voraus. An diesem individuellen Vorteil muss sich der Grundstückseigentümer beteiligen und kann die Lasten nicht der Allgemeinheit überlassen. Letztlich sind die Erschließungsbeiträge Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Absatz 2 Grundgesetz.

Bei Ausbaubeiträgen kann man das allerdings anders sehen. Denn hier hatte ein Grundstückseigentümer (oder seine Vorgänger) schon einmal zu Finanzierung der erstmaligen Herstellung der Straße beigetragen. Durch eine Erneuerung der Straße gewinnt in der Regel weder das Grundstück an Wert, noch wird die Nutzbarkeit verbessert. Eine Abschaffung der Ausbaubeiträge kann man deshalb rechtfertigen.  

Wie unterscheidet man in der Praxis erstmalige Herstellung und Wiederherstellung?

Das ist in der Tat gar nicht so einfach. Nicht überall, wo eine benutzbare Verkehrsfläche existiert, wurde auch schon eine Straße "hergestellt". Die Rechtsprechung hat dazu klare Kriterien aufgestellt: Herstellung bedeutet, dass planvoll und fachgerecht eine Straße gebaut wurde. Es ist also durchaus denkbar, dass unterschiedliche Teile einer einheitlich neu zu erstellenden Straßenanlage dem Erschließungsbeitragsrecht und andere dem Ausbaubeitragsrecht unterfallen. Ein Beispiel: Wenn in einer Sandstraße bereits eine Beleuchtung vorhanden war, würde bei der Neuerstellung mit moderner Beleuchtung die Straße nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden. Für die Erneuerung der Beleuchtung hätten die Anwohner früher Ausbaubeiträge bezahlen müssen, nach deren Abschaffung werden sie dazu nicht mehr mit Beiträgen herangezogen.

Ist die Abschaffung der Ausbaubeiträge dann nicht toll?

Für betroffene Anwohner ist das in jedem Falle eine gute Nachricht. Aus Sicht einer Gemeinde und der anderen Bürger muss man das wohl differenzierter sehen. In jedem Falle gehen dem Gemeindehaushalt durch die fehlenden Beiträge Einnahmen verloren. Wenn diese nicht durch das Land ausgeglichen werden, fehlt dieses Geld zum Straßenbau oder für die Erneuerung von Beleuchtungen. Fehlende öffentliche Mittel könnten nur durch höhere Steuereinnahmen bei allen Bürgerinnen und Bürgern eingenommen werden, etwa über die Erhöhung der Grundsteuern. Und dann würde eine neue Ungerechtigkeit beginnen: Wenn nämlich solche Bürger als Anwohner einer Straße selbst schon für ihre eigenen Straßen Ausbaubeiträge bezahlt haben, werden sie sich herzlich bedanken, jetzt für die Freistellung anderer Bürger erhöhte Steuern zu zahlen. Man sieht also: Des einen Freud, des anderen Leid. Irgendjemand wird öffentliche Leistungen immer bezahlen müssen - und das werden in unterschiedlicher Zusammensetzung immer die Bürgerinnen und Bürger sein.

Aber das Land will den Kommunen doch die fehlenden Mittel ausgleichen?

Ja, das ist erst einmal eine gute Absicht. Der Teufel steckt aber auch hier im Detail: Nach dem beschlossenen Landesgesetz erhalten Gemeinden einen sog. "Mehrbelastungsausgleich". Dieser soll aber pauschal nach der Gesamtlänge der gewidmeten Straßen gezahlt werden. Das bedeutet: Diese Zahlung erhalten Gemeinden unabhängig davon, ob sie wirklich Straßen erneuern. Benachteiligt werden dadurch Gemeinden wie Brieselang, bei denen große Straßenanteile in schlechtem Zustand sind. Solche Gemeinden können zwar zusätzliche Belastungen auf Antrag erstattet erhalten. Allerdings ist bereits absehbar, dass dafür langfristig die bereitgestellten Mittel nicht ausreichen werden. Denn Erfahrungen aus Bayern zeigen, dass die hierfür benötigten Mittel sehr viel höher sind als vorher angenommen. Nun ist Bayern ein reiches Bundesland, das die Mittel einfach aufstocken kann. In Barndenburg sieht dies anders aus.

Eine zur Kommunalwahl antretende Interessengemeinschaft wirft nun den bisherigen Fraktion in der Gemeindevertretung vor, noch schnell Bürger "abkassieren" zu wollen...

Das ist Quatsch. Das Landesgesetz sagt ausdrücklich, dass Straßenausbaubeiträge nur noch dann erhoben werden können, wenn die Beitragspflicht bereits bis zum 31. Dezember 2018 entstanden bzw. die Straßenbaumaßnahme abgeschlossen war. Bei Straßenbauvorhaben, die noch im Bau sind oder gar noch begonnen werden, ist dies rechtlich nicht möglich. Und so etwas lässt sich auch nicht nachträglich politisch fingieren. Solche Anwohner, etwa die für weitere Bauabschnitte in der Karl-Marx-Straße, können deshalb nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden. Wenn aber die Beitragspflicht bereits zum 31.12.2018 entstanden war, müssen die Beiträge von der Gemeindeverwaltung auch erhoben werden. Da gibt es keinen Spielraum. Der Bürgermeister würde sich der Untreue schuldig machen, wenn er es unterließe, der Gemeinde zustehende Einnahmen einzufordern. Das alles hängt also gar nicht von politischen Entscheidungen von Gemeindevertretern ab. Man muss also nicht allen Unsinn glauben, den die IBB in Brieselang so verbreitet.

Fragen zumm Thema Straßenbeiträge können Sie hier an Bürger Für Brieselang richten:

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Anbei finden Sie den Gesetzesentwurf aus dem Landtag.

pdfDrs_6-10943_Abschaffung_Straßenausbaubeiträge.pdf197.2 kB 

 

 

 

Tags: Straßenbau, Ausbaubeiträge, Straßen