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Unabhängige Wählervereinigung Bürger Für Brieselang e.V.
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Bürger für Brieselang

Was bedeutet das Winterdiensturteil für Brieselang?

Müssen Regelungen in der Satzung zum Winterdienst verändert werden, nachdem die Begründung eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vorliegt? - darüber wird derzeit in Brieselang heftig diskutiert. Tatsächlich ist die Situation in Brieselang aber in weiten Teilen mit Schönwalde nicht vergleichbar.

In dem Rechtstreit hatte ein Bürger aus Pausin gegen die Gemeinde Schönwalde geklagt, weil diese ihn zur Reinigung auf der Straße herangezogen hatte. Grundsätzlich können Anlieger auch zum Winterdienst auf der Straße herangezogen werden, urteilte das OVG. Voraussetzung sei aber, dass die Fahrbahn gleichermaßen von Autos und Fußgängern genutzt werde. Das sei nicht der Fall, wenn es einen begehbaren Seitenstreifen gebe. Die Reinigungspflicht beziehe sich aber nur auf einen Streifen von bis zu 1,50 Meter.

In Brieselang haben wir teilweise abweichende Regeln:

- Grundsätzlich übernimmt die Gemeinde die Reinigung der Straßen. In besonderen Fällen wurde die Reinigung des Anliegern übertragen.

- In Straßen mit Fußwegen werden die Anwohner nur zum Winterdienst auf den Fußwegen herangezogen. 1,20 Meter sind zu räumen.

- Wenn begehbare Seitenstreifen vorhanden sind, haben Anwohner einen mindestens 1,20 Meter breiter Streifen zu bearbeiten. Das gilt auch in unbefestigten Straßen.

- In befestigten Straßen unter 4 m Straßenbreite werden Anlieger bis zur Straßenmitte zum Winterdienst herangezogen.

- In befestigten Straßen ab 4 m Straßenbreite ohne begehbare Seitenstrefen übernimmt die Gemeinde den Winterdienst. Die Anwohner werden über Gebühren zur Mitfinanzierung herangezogen.

Die BFB-Fraktion ist der Auffassung, dass man nach dem Urteil in Brieselang vor allem noch einmal folgende Fallkonstellationen darauf überprüfen muss, ob sich ein Bedarf zur Neuregelung ergibt:

- Genauer Umfang der Winterdienstpflicht in unbefestigten Straßen

- Klärung, ob es befestigte Straßen unter 4 m Breite gibt, bei denen ausnahmsweise ein begehbarer Seitenstreifen vorhanden ist.

- Klärung, ob es befestigte Straßen über 3 m Breite gibt, bei denen die jetzige Räumpflicht der Anlieger über die vom gericht gesetzte Grenze von 1,50 m Breite hinausgeht.

 

Die BFB-Fraktion ist aber der Auffassung, dass die jetzige Satzung der Gemeinde wirksam ist. Im Zweifel sind auf Fahrbahnen 1,50 m zu räumen, auf Fußwegen oder Seitenstreifen 1,20 m. Dennoch werden wir eine Überprüfung der Satzung einleiten.