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Bürger für Brieselang

WBV erhebt "Erschwernisgebühren" - was bedeutet das für mich?

Der Wasser- und Bodenverband Nauen (WBV) erhebt derzeit bei zahlreichen Eigentümern von Grundstücken in Brieselang, die direkt an Entwässerungsgräben liegen, aktuell zusätzliche Gebühren von 3,85 € pro laufenden Meter wegen "Erschwernis der Gewässerunterhaltung". Was hat es damit auf sich - und wie kann man sich ggf. wehren?

Alles dazu lesen Sie in unseren Fragen und Antworten hier:

Welche Grundstücke sind betroffen?

Es geht um Grundstücke, die direkt an sog. Gewässern 2. Ordnung liegen und innerhalb eines 5-Meter-Streifens eine bauliche Anlage unterhalten. Das sind in Brieselang die direkt an Entwässerungsgräben liegenden Grundstücke.

Was will der WBV?

Der WBV ist der Auffassung, die im 5-Meter-Streifen stehenden baulichen Anlagen, etwa Zäune, Stege oder Gebäude, stellten eine Erschwernis für die Gewässerunterhaltung, also das Krauten, dar, weil kein Einsatz von Maschinen möglich sei, sondern händisch gearbeitet werden müsse. Die Mehrkosten dafür will er von den benachbarten Grundstückseigentümern ersetzt haben - jedenfalls dann, wenn sie bauliche Anlagen im 5-Meter-Streifen unterhalten.

Darf der WBV das? 

Nach § 25 Abs. 3 der Satzung des WBV, § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 BbgWG kann ein Wasserverband Gebühren für Mehrkosten erheben, wenn die Gewässerunterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände erhöht wird. Die Erschwernis soll hier darin bestehen, dass innerhalb eines 5-Meter-Streifens bauliche Anlagen oder Zäune stehen und deshalb kein Maschineneinsatz möglich ist. Dazu muss man wissen: Nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) bedarf die Errichtung von Anlagen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes der Genehmigung der Wasserbehörde dann, wenn sie sich bei Gewässern II. Ordnung (auch Entwässerungsgräben) innerhalb eines Abstands bis zu 5 Metern von der Böschungsoberkante befinden. Den meisten Grundstückeigentümern in Brieselang dürfte dies nicht bekannt sein und sie dürften auch keine solchen Genehmigungen haben. Tatsächlich stehen fast überall in Brieselang Zäune, Gartenhäuser, aber teilweise auch Wohnhäuser oder Garagen direkt innerhalb des 5-Meter-Streifens - bei baugenehmigungspflichtigen Bauten in der Regel sogar mit Genehmigung des Landkreises Havelland. Insofern ist es erst einmal gut, dass die Wasserbehörde nicht vom härtesten Mittel Gebrauch macht und nach § 87 Abs. 6 BbgWG die Beseitigung nicht genehmigter Anlagen verlangt. Der Ersatz von Mehrkosten für händische Gewässerunterhaltung ist sicher das mildere und deshalb bessere Mittel.

Aber ist die Gebühr wirklich berechtigt? 

Grundsätzlich darf der WBV wohl eine solche Gebühr erheben. Er hätte dies bereits seit einigen Jahren tun können. Dass er es nicht getan hat, bedeutet nicht, dass dies nicht ab jetzt möglich ist. Allerdings haben wir rechtliche Zweifel, ob die Art der jetzigen Erhebung allen rechtlichen Anforderungen entspricht. Wir haben hierfür folgende rechtliche Argumente:

  • Voraussetzung für die Gebührenerhebung ist, dass sich die Kosten durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände erhöhen. In den Bescheiden des WBV wurde aber nicht dargelegt, warum die generell innerhalb der bewohnten Ortslage bestehende Situation einer Abgrenzung der Grundstücke mit Zäunen zu einer besonderen Erschwernis führt und warum daraufhin keine maschinelle Gewässerunterhaltung möglich sein soll. Vielmehr ist es in Brieselang ortstypisch, dass die zu unterhaltenden Entwässerungsgräben direkt durch die Wohngebiete geführt werden und unmittelbar an die zum Wohnen genutzten Grundstücke angrenzen. „Besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände“ liegen nicht vor, weil die den Mehraufwand auslösende Situation nicht untypisch ist.
  • Nach § 85 Abs. 1 Satz 3 BbgWG kann der WBV Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen, wobei eine annähernde Ermittlung genügt. Durch den WBV wurde allerdings in keiner Weise dargelegt, wie sich die pauschalen Mehrkosten in Höhe von 3,85 €/EP berechnen. Die Berechnung ist auch an keiner Stelle den Veröffentlichungen des Verbandes, etwa auf deren Homepage, zu entnehmen.
  • Ein rechtliches Problem  könnte auch darstellen, dass der WBV offensichtlich Gebühren nur bei solchen Grundstücksnachbarn erhebt, die innerhalb des 5-Meter-Streifens Zäune, Stege und Gebäude unterhalten. Tatsächlich spricht aber § 85 Abs. 1 BbgWG von "Mehrkosten verursachenden Erschwerungen" und verwendet dann bei der Aufzählung von Gebäuden, Zäunen usw. das kleine Wörtchen "insbesondere". Genau dies hat es aber in sich. Denn es bedeutet, dass eben nicht nur Zäune oder Gebäude die Gewässerunterhaltung erschweren können, sondern auch andere Gegebenheiten. So paradox es klingt: gerade die Tatsache, dass der WBV wohl nicht alle Verursacher von Erschwernissen zu solchen Gebühren heranzieht, dürfte den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzten. Das betrifft etwa von Eigentümern unterhaltene Hecken, Bäume, Erdwälle oder tatsächliche Beeinträchtigungen, etwa dauerhaft nahe des zu unterhaltenen Gewässers aufgestellte Pools oder andere Gerätschaften, die die Gewässerunterhaltung tatsächlich erschweren. Denn deren Einbeziehung hätte mutmaßlich zu anderen Kalkulationsgrundlagen geführt.

Was kann ich tun, wenn ich einen solchen Bescheid erhalten habe?

Wir sind der Auffassung, dass wohl mehr rechtliche Argumente dafür sprechen, dass der WBV solche Gebühren erheben kann. Deshalb kann man einen solchen Bescheid einfach akzeptieren und die Gebühren bezahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Grundstückslängen an den Gräben richtig berechnet sind. Hier ist es nach unserer Kenntnis in einzelnen Fällen zu Fehlern gekommen.

Sie können aber auch die Rechtsgrundlagen überprüfen und die Kalkulationsunterlagen erläutern lassen. Das erreichen Sie, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids beim WBV schriftlich, nicht per EMail (!) Widerspruch einlegen. Diesen sollten Sie begründen - etwa mit den oben von uns genannten drei Bedenken. Bitte bedenken Sie aber: Für einen Widerspruchsbescheid können wiederum Gebühren erhoben werden, wenn der WBV Ihrer Argumentation nicht folgt.

Was ist, wenn mein Widerspruch zurückgewiesen wird?

In diesem Falle müssten Sie überlegen, ob Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht in Potsdam erheben wollen. Das muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids erfolgen. Die Erfolgsaussichten sind unsicher. Sie brauchen für ein solches Verfahren zwar keinen Rechtsanwalt. Da die Sache rechtlich nicht einfach ist, ist eine anwaltliche Beratung aber zu empfehlen.