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Unabhängige Wählervereinigung Bürger Für Brieselang e.V.
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Bürger für Brieselang

Neue Häuser sollen sich besser einfügen

IMG 2464 002Mit einem Antrag in der Gemeindevertretung will die BFB-Fraktion erreichen, dass sich neue Häuser besser in die vorhandene Bebauung einfügen und der grüne Charakter der Gemeinde besser geschützt wird. Insbesondere soll erreicht werden, dass der Landkreis als Bauordnungsbehörde das Gebot des "Einfügens" nach § 34 BauGB zurückhaltender handhabt und beim Maß der baulichen Nutzung mehr Rücksicht auf bestehende Häuser nimmt.

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, mit dem Landkreis entsprechende Gespräche aufzunehmen und der Gemeindevertretung Vorschläge zu unterbreiten, wie im Rahmen des Planungsrechts der Gemeinde durch Bebauungspläne und/oder andere Satzungsregelungen nachbarliche Konflikte minimiert und Grundstücksanteile festgeschrieben werden können, die nicht überbaut oder befestigt werden dürfen. Komplettberäumungen von Grundstücken von Anpflanzungen im Vorwege von Bebauungen sollen eingeschränkt werden können.

Den kompletten BFB-Antrag können Sie hier lesen:

Antrag der BFB-Fraktion zur Gemeindevertretung am 28. August 2019:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

  1. Die Gemeinde Brieselang hält es für erforderlich, angesichts des anhaltenden Siedlungsdrucks das Maß der baulichen Nutzung von privaten Grundstücken, ein angemessenes „Einfügen“ von Neubauten in die vorhandene Bebauung und einen Mindestanteil von Grünflächen auf privaten Grundstücken wirksamer als bisher zu regeln. Ziel ist neben einer ökologisch verträglichen Grundstücksnutzung vor allem eine verbesserte Rücksichtnahme auf die vorhandene nachbarschaftliche Bebauung.
  2. Die Gemeinde erkennt an, dass mangels vorhandener Bebauungspläne Baugenehmigungen in vielen Fällen durch den Landkreis nach § 34 BauGB erteilt werden. Dabei ist das Gebot des „Einfügens“ zu beachten. Die Gemeinde missbilligt in diesem Zusammenhang die Handhabung der Bauordnungsbehörde des Landkreises, nach Art und Maß der Nutzung immer größere Bauvorhaben zu genehmigen, die sich nach Ansicht der Gemeinde in vielen Fällen nicht in die vorhandene Bebauung „einfügen“ (s. Bild).
  3. Vor diesem Hintergrund wird die Gemeindeverwaltung beauftragt,
    1. mit dem Landkreis als Bauordnungsbehörde in Gespräche über eine angemessene Handhabung des Einfügensgebots bei Baugenehmigungen einzutreten,
    2. der Gemeindevertretung Vorschläge zu unterbreiten, wie im Rahmen des Planungsrechts der Gemeinde durch Bebauungspläne und/oder andere Satzungsregelungen
  • nachbarliche Konflikte hinsichtlich des Maßes der Nutzung von Grundstücken vermieden werden können,
  • für jedes Grundstück, ggf. nach Bereichen unterschiedlich, ein Mindestanteil festgeschrieben werden kann, der nicht überbaut oder befestigt werden darf,
  • bei Neubauten auf dem Grundstück befindliche Altbauten bei einer zu intensiven Nutzung des Grundstücks entfernt werden müssen,
  • ein Mindestmaß von Baufluchten gesichert werden kann,
  • blickdichte Mauern und Holzzäune zum öffentlichen Straßenraum zu Gunsten von Hecken und anderen Bepflanzungen untersagt werden können,
  • Komplettberäumungen von Grundstücken von Anpflanzungen im Vorwege von Bebauungen eingeschränkt werden können.

 

Begründung:

Der Art und dem Maß der Nutzung privater Grundstücke kommt für den nachbarlichen Frieden und aus ökologischen Gründen und solchen der oberirdischen Entwässerung eine besondere Bedeutung zu.

Aktuelle Beispiele zeigen, dass Grundstücke von vorhandenem Bewuchs gänzlich beräumt sowie übermäßig und in einer für eine grüne Gemeinde nicht zuträglichen Weise genutzt werden. Durch den Landkreis Havelland als Bauordnungsbehörden werden zudem immer häufiger Bauvorhaben nach § 34 BauGB genehmigt, die sich nach bisherigem Verständnis nach dem Maß nicht ausreichend in die vorhandene Bebauung einfügen. Zudem werden bei Neubauten auf dem Grundstück vorhandene Altgebäude in vielen Fällen nicht entfernt, wodurch es zu einer im Vergleich zur Nachbarbebauung zu intensiven Nutzung von Grundstücken kommt. Daraus ergeben sich negative Präjudizwirkungen für künftige Genehmigungen nach § 34 BauGB in der Umgebung. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass die Gemeinde das ihr zustehende Planungsrecht stärker ausübt.