BfB Logo org neu
Unabhängige Wählervereinigung Bürger Für Brieselang e.V.
twitter.png facebook.png
Bürger für Brieselang

Satzung

  • § 1 Name und Sitz der Wählervereinigung, Rechtsform
  1. Die Wählervereinigung trägt den Namen „Bürger Für Brieselang“ und hat ihren Sitz in Brieselang (Landkreis Havelland).
  2. Die Wählervereinigung ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern (kommunale Wählervereinigung) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 
  • § 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2003.

  • § 3 Ziele der Vereinigung
  1. Zweck der Wählervereinigung „Bürger Für Brieselang“ ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften in der Gemeinde Brieselang.
  2. Durch Aufstellung engagierter Bürgerinnen und Bürger zu den Kommunalwahlen will „Bürger Für Brieselang“ die Voraussetzungen schaffen, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeindevertretung Brieselang zu vertreten und der Allgemeinheit zu dienen. Sie verfolgt eine transparente und bürgernahe Politik.
  3. Die Wählervereinigung bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Brandenburgischen Landesverfassung.
  • § 4 Gemeinnützigkeit
  1. Die Wählervereinigung Bürger Für Brieselang verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Sie ist selbstlos tätig.
  3. Mittel der Wählervereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  • § 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Wählervereinigung kann jeder nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres sein.
  2. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei schließt die Mitgliedschaft in der Wählervereinigung nicht aus.
  3. Mandatsträger, die auf einem anderen Wahlvorschlag als den der Wählervereinigung in die Gemeindevertretung gewählt wurden, können nur dann Mitglied werden, wenn sie ihre Mitgliedschaft in der anderen Wählervereinigung oder Partei ruhen lassen.
  4. Über die Aufnahme als Mitglied in die Wählervereinigung entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt , Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  6. Ein Austritt ist jederzeit auch während des laufenden Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen möglich. Der Austritt wird wirksam nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Austrittschreibens an den amtierenden Vorstand. Der für das laufende Kalenderjahr entrichtete Beitrag wird nicht – auch nicht anteilig – zurückerstattet. Die Beitragspflicht für eventuell noch nicht entrichtete Beiträge für das laufende Jahr bleibt bestehen.
  7. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand; er ist nur zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes über einen Ausschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich; der Ausschluss wird dann wirksam, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Ausschluss ebenfalls zustimmt.

  • § 6 Organe der Wählervereinigung

Organe der Wählervereinigung sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Ausschuss,
  3. der Vorstand. 
  • § 7 Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
  1. Das oberste Organ der Wählervereinigung ist die Mitgliederversammlung.
  2. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
  3. Auf Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Eine außerordentliche Einberufung aus wichtigem Grund ist möglich.
  5. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per Briefpost und/oder E-Mail an die letzte dem Verein bekannte Mailadresse durch den Vorstand zu erfolgen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
    2. die Wahl des Vorstandes,
    3. Wahl der Beisitzer im Ausschuss,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Endabrechnung,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. Verabschiedung des Wahlvorschlags für die Gemeindevertreterwahl
    9. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • § 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie wird vom Vorstand geleitet.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit gleicher Tagesordnung im Anschluss terminierte weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Behandlung von Tagesordnungsordnungspunkten, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, muss erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Anwesenden dies wünscht. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Abstimmungsvorlage als abgelehnt.
  • § 9 Ausschuss
  1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
    (1) dem Vorstand,
    (2) den amtierenden Gemeindevertretern der Wählervereinigung,
    (3) mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Wählervereinigung als Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
    (4) den sachkundigen Einwohnern in den Ausschüssen der Gemeindevertretung, die der Wählervereinigung angehören.
  2. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er bereitet die Mitgliederversammlungen inhaltlich vor. Insbesondere ist seine Aufgabe die Vorbereitung kommunalpolitischer Veranstaltungen und die Suche nach Kandidaten für die Gemeindevertreterwahl.
  3. Beim Ausscheiden einzelner Ausschussmitglieder übernehmen die übrigen Ausschussmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
  • § 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    (1) dem/der Vorsitzenden,
    (2) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    (3) dem/der Kassierer(in)
    (4) zwei Beisitzern.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können für die jeweilige Wahlperiode statt eines/einer Vorsitzenden und eines/einer Stellvertreters/-in auch zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Wählervereinigung. Vertretungsberechtigt nach außen sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eine der Personen Vorsitzende(r), stellvertretender(r) Vorsitzende(r) oder Kassierer(in) sein muss. Im Innenverhältnis ist jeweils ein Vorstandsbeschluss notwendig.
  5. Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder können Verpflichtungen für die Wählervereinigung nur mit Beschränkung auf das vorhandene Vereinsvermögen eingehen. Die Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  6. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die Wählervereinigung mit mehr als € 500,- im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  7. Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung von Absatz 6 ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.
  8. Der/die Kassierer/-in verwaltet die Kasse der Wählervereinigung und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
  9. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
  10. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung unter Fristwahrung einberufen, um die politische Willensbildung im Verein zu fördern und Themen außerhalb des §7 zu erörtern. Bei den Abstimmungen außerhalb §7 entscheiden die Anwesenden Mitglieder der Wählervereinigung. 
  • § 11 Protokollführung
  1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses werden von dem/der/den Vorsitzenden oder von einem von ihm/ihr/ihnen beauftragten Mitglied des jeweiligen Gremiums Beschlussprotokolle angefertigt.
  2. Sie sind vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  • § 12 Kassengeschäfte
  1. Der/die Kassierer/-in führt die laufenden Kassengeschäfte der Wählervereinigung.
  2. Die zwei Kassenprüfer/-innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienangehörige eines Vorstandsmitgliedes sein.
  3. Die Kassenprüfer/-innen haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.
  4. Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit.

  

  • § 13 Beitragserhebung

Die Wählervereinigung erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  • § 14 Wahlen und Wahlverfahren
  1. Der Vorstand, die Beisitzer im Ausschuss und die Kassenprüfer/-innen werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat.
  2. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern/-innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes; eines Beisitzers/einer Beisitzerin im Ausschuss oder eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger/eine Nachfolgerin gewählt, dessen/deren Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes dauert.
  4. Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim sein, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
  5. Die Wahl zur Aufstellung von Kandidaten/Kandidatinnen für die Gemeindevertreterwahl muss nach Kommunalwahlgesetz geheim erfolgen. Bei dieser Wahl sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die zur Gemeindevertreterwahl wahlberechtigt sind.
  6. Die Kandidaten/Kandidatinnen für die Gemeindevertreterwahl werden auf dem Wahlvorschlag in einer von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung ermittelten Reihenfolge aufgeführt.
  • § 15 Haftung der Mitglieder
  1. Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt.
  2. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für durch die Wählervereinigung eingegangene Verpflichtungen.
  • § 16 Satzungsänderung und Auflösung der Wählervereinigung
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der Wählervereinigung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
  3. Ein nach Auflösung eventuell vorhandenes Vermögen fällt an die Gemeinde Brieselang, die es für einen wohltätigen Zweck verwenden soll.
  • § 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 02. Dezember 2010

In der Fassung vom 03. September 2020